Stand 15.11.2009
§ 1 Allgemeine Pflichten
Vermieter ist Werkzeug - Baumann (Inh. Michael Baumann). Mieter ist ausschließlich eine natürliche Person, die sich durch einen gültigen, zur eindeutigen Identifikation geeigneten Personalausweis ausweist u. mind.18 Jahre alt ist. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ordnungs- u. vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses sauber und betriebsbereit zurückzugeben.
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Als vereinbarte Mietzeit gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Mietzeit ist beendet, wenn der Mietgegenstand mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör in ordnungs- u. vertragsgemäßem Zustand beim Vermieter zurückgegeben wird. Eine Verkürzung der Mietzeit kann durch den Mieter mit dem Vermieter vereinbart werden.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Gefahren und erforderliche Sicherheits- u. Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
§ 4 Mietpreis und Zahlung der Miete
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden. Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete in bar oder per EC-Karte in Höhe des zu erwartenden Endpreises sowie auf eine unverzinsliche Kaution, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet wird. Sofern bei Verlängerung der Mietdauer die Miete die geleistete Anzahlung übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischen- oder Nachzahlungen sind sofort fällig. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand nicht zu dem im Mietvertrag gesetzten Termin zurückgegeben, kann der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Preis pro Tag berechnen. Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.
§ 5 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter eventuell festgestellte Mängel schriftlich festzuhalten. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Mietvertrag festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach bekannt werden dem Vermieter anzuzeigen.
§ 6 Pflichten des Mieters
Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters vermietet. Der Mieter ist lediglich Berechtigt, den Mietgegenstand an Personen auszuhändigen, die bei ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und mit dem Mietgegenstand in seinem Auftrag Arbeiten durchführen. Der Mieter ist verpflichtet, a) vor Inbetriebnahme die Bedienungs- u. Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Fragen an den Vermieter zu wenden; b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen; c) für sach- u. fachgerechte Wartung u. Pflege der Mietsache zu sorgen und Betriebsstoffe nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden; d) die Mietsache gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl zu schützen; e) dafür zu sorgen, dass die Mietsache nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb besondere Erlaubnisse oder die Nutzung von Körperschutzmitteln erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.
§ 7 Untervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte an diesem einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter Beschlagnahme, Pfändung etc. Rechte an den Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag angeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern. Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben, hat der Vermieter ein Recht auf angemessenen Schadensersatz. Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden, dessen Kosten je zur Hälfte zu tragen sind.
§ 9 Verlust des Mietgegenstands
Der Gefahrenübergang auf den Mieter beginnt mit Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, die Mietsache zurückzugeben, ist er zum Schadensersatz bis zur Höhe des Neuwertes verpflichtet. Verlust der Mietsache ist unverzüglich dem Vermieter und beim Vorliegen einer Straftat der Polizei anzuzeigen.
§ 10 Kündigung
Verletzt der Mieter seine Vertraglichen Pflichten erheblich, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen
§ 11 Haftungsbegrenzung des Mieters
Gegen eine Gebühr von 10% der Miete kann der Mieter seine Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschaden und Kabelbruch auf eine Selbstbeteiligung von 10% der Schadenssumme, max. jedoch 500,- € begrenzen. Verschleißteile (Diamantkronen od. -scheiben, Schleifwalzen) oder Zubehör (Bohrer, Meisel, Sägeblätter) sowie Schäden aus unsachgemäßer Handhabung und Diebstahl werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.
§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die von Ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer Vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise entstehen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen.
§ 13 Reservierungen
Reservierungen sind unverbindlich und werden max. bis 1 Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt aufrechterhalten. Ein Anspruch auf Überlassung entsteht erst durch einen schriftlichen Mietvertrag.
§ 14 Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Mieter ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Der Vermieter sichert zu, dass diese nicht weitergeleitet werden. Der Mieter hat das Recht, unter Vorlage seines Personalausweises seine persönlichen Daten einzusehen und sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen.
§ 15 Sonstige Bestimmungen, Gerichtsstand und Eigentumsvorbehalt
Abweichende Vereinbarungen/Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regeln ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht. Sämtliche Waren einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Werkzeug - Baumann.